Allgemein

Nutria- und Bisambejagungauf dem Gebiet der Stadt Münster

Nachfolgend sind wichtige Information der Stadt Münster vom 20.02.2025 für Revierpächter, Eigenjagdbesitzer und Jagdausübungsberechtigte:

„Auf dem Gebiet der Stadt Münster nehmen die sogenannten invasiven Arten spürbar zu und stellen immer stärker eine Bedrohung der heimischen Arten sowohl in Fauna wie Flora dar. Insbesondere Nutria und Bisam verursachen durch Bautätigkeit und Fraß sowohl erhebliche Schäden an Ufern, Dämmen unserer Gewässer als auch an landwirtschaftlichen Kulturen sowie im Naturhaushalt u.a. in Schutzgebieten. Es besteht darüber Einigkeit, dass die Vorkommen dieser invasiven Arten im Stadtgebiet in ihren Beständen deutlich reduziert werden müssen.

Auf dem Gebiet der Stadt Münster gibt es 5 Wasser- und Bodenverbände, die sich um die Pflege und Erhaltung unserer Fließgewässer eigenständig kümmern. Dort, wo es keine Wasser- und Bodenverbände gibt, ist das Tiefbauamt der Stadt Münster für diese Aufgaben zuständig (siehe Karte).

In 2 gemeinsamen Treffen im Jahr 2024 wurde eine Vereinbarung getroffen um die flächendeckende Eindämmung dieser Tierarten voran zu treiben. Alle Verbände und das Amt für Mobilität und Tiefbau zahlen je erlegtem Tier eine Schwanzprämie von 15,- €. Als Nachweis müssen den Abrechnungsstellen die letzten cm eines Schwanzes vorgelegt werden. Für die Zwischenlagerung ist eine Trocknung gut möglich oder die Schwänze werden in Spiritus eingelegt. In den Verbandsgebieten sind die Geschäftsstellen für die Abrechnung zuständig.

Das Amt für Mobilität und Tiefbau bietet 2mal jährlich Abgabetermine an. Diese sind jeweils am ersten Mittwoch im April und Oktober von 13.30 bis 16.00 Uhr am Bau- und Betriebshof, Zum Rieselfeld 40, 48157 Münster. Für jedes Jagdrevier wird ein Kreditor angelegt, der den Betrag überwiesen bekommt. Die Abrechnungsmodi der einzelnen Verbände sind dort zu erfragen. Eine Liste mit allen Ansprechpartnern fügen wir diesem Schreiben bei. Unter folgendem Link: https://geo.stadt-muenster.de/nutria_bisam/ kann die Zuständigkeit für jedes Jagdrevier mit den entsprechenden Ansprechpartnern eingesehen werden.

Gemäß dem Erlass „Bekämpfung von Bisam und Nutria/Tötung von Wanderratten vom 27.12.2022 (Az. 432-.57.06.45)“ des Ministeriums für Landwirtschaft und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen unterliegen Bisam und Nutria zwar dem allgemeinen Schutz wildlebender Tiere. Sie sind jedoch kein Wild im Sinne des Landesjagdgesetzes NRW, dürfen aber bei Vorliegen eines wichtigen Grundes auch von Jagdausübungsberechtigten gefangen oder getötet werden (vgl. § 39 BNatSchG). Zur Abwendung erheblicher landwirtschaftlicher Schäden sowie Schäden an Hochwasserschutzdämmen und baulichen Anlagen sowie zum Schutz der heimischen Tier- und Pflanzenwelt ist die Bekämpfung von Bisam und Nutria erforderlich.

Bejagung:
Die Jäger haben sich im Rahmen ihrer Regulierungstätigkeit in Form des Abschusses oder der Verwendung von Lebendfallen strikt an das geltende Recht zu halten, hier insbesondere das Tierschutzrecht, das Natur- und Artenschutzrecht und das Jagdrecht. Der Elterntierschutz ist zu beachten. In der Zeit zwischen Anfang April und Ende August müssen die Elterntiere geschont und möglichst nur Jungtiere gefangen/erlegt werden.

Der Fallensteller hat eine Fangjagdqualifikation sowie eine Anzeige der Lebendfalle der Unteren Jagdbehörde vorzulegen.

Die Jagd mit Fanggeräten darf nur von Revierjägern, Jagdaufsehern, Jagdhelfern oder von Personen ausgeübt werden, die an einem vom zuständigen Ministerium anerkannten Ausbildungslehrgang für die Fangjagd teilgenommen haben (vgl. § 29 Landesjagdgesetzdurchführungsverordnung – DVO LJG-MRW). Ausbildungslehrgänge müssen rechtliche Grundlagen der Fallenjagd, Grundzüge des Tierschutz- und des Artenschutzrechtes sowie theoretische und praktische Kenntnisse über Funktion, artenspezifischen Einsatz und Kontrolle von Fallen vermitteln. Es dürfen von Jägern nur nach den landesrechtlichen Vorschriften
zugelassene Lebendfallen verwendet werden (es sei denn, sie sind gleichzeitig Fänger mit anerkanntem Sachkundenachweis nach § 4 Tierschutzgesetz, siehe weiteres Merkblatt). Die Falle muss mit einem elektronischen Fangmeldesystem mit der Funktion einer Statusmeldung ausgestattet sein, soweit keine kommunikationstechnischen Gründe entgegenstehen (Funkloch). Die Statusmeldung muss zwei Mal täglich morgens und abends auf das Empfangsgerät übermittelt werden. Bei der Aufstellung der Fallen sind die tierschutzrechtlichen Bestimmungen nach dem Tierschutzgesetz (TierSchG) zu beachten. Nach § 13 Absatz 1 TierSchG ist es untersagt, Vorrichtungen zu benutzen, wenn damit die Gefahr vermeidbarer Schmerzen, Leiden oder Schäden für Wirbeltiere verbunden ist. Es ist daher darauf zu achten, dass die Lebendfalle diese Voraussetzung erfüllt. Damit die gefangenen Tiere beim Lebendfang unversehrt bleiben, d. h. sich nicht beim Fang und in der Falle verletzen, müssen die verwendeten Fallen entsprechend konstruiert sein. Der Innenraum einer Falle sollte groß genug sein und aus glatten Wänden bestehen, wie bei der Holzkastenfalle oder der Kofferfalle. Durch die Größe der Falle muss gewährleistet sein, dass das Tier sich nicht an dem durch das Auslösen des Mechanismus herabfallenden Deckel verletzt. Drahtkastenfallen müssen verblendet sein.

Bei der Tötung der gefangenen Tiere sind zwingend Vorschriften des Tierschutzgesetzes einzuhalten. Ein Bisam kann tierschutzkonform durch einen kräftigen Schlag auf den Nacken getötet werden. Der Nutria muss durch einen Kugelschuss oder durch einen Herzstich getötet werden. Durch einen Schlag auf den Nacken wird dieser i.d.R. lediglich betäubt. Bei Jungnutria bis Kaninchengröße ist der Genickschlag tierschutzgerecht.”

Ansprechpartner für den Inhalt dieses Schreibens ist:
Stefan Pröbsting
Landwirtschaftsbeauftragter
Telefon: 0251 / 4 92-6053
proebsting@stadt-muenster.de

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